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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des holz und kunstoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.01.2009)

 

 

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)

einschließlich Montage gilt die “Vertragsordnung für

Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen

Vertragspartner erteilt wird.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen

wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht

der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers

ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung

des Auftragnehmers zustande.

 

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch

höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes

Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner

Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so

verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der

Verzögerung.

 

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der

Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.

Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die

Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände

nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des

beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der

Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel

nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung

der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu

verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung

vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,

schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber

nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei

Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.5 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für

Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung

verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum

Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen

Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und

abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach

einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu

zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die

Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal

vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der

Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf

Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so

ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme

als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt

ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden

nachzuweisen.

 

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits

Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu

kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

 

 

– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach

Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht

ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten

können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile

beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen

den Auftragnehmer entstehen.

 

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den

Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),

insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit

diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,

Furniere) liegen und üblich sind.

 

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung

zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht

aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und

Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der

Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der

Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer

unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von

dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist

nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder

zur Sicherheit zu übereignen.

 

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen

Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer

ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In

diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen

den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des

Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem

Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der

Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber

seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und

Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem

Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so

tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des

Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden

Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der

Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den

Auftragnehmer ab.

 

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom

Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche

Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der

Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es

angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe

des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit

allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,

Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit

anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem

Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im

Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum

Wert der übrigen Gegenstände.

 

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und

Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentumsund

Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder

genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht

werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages

unverzüglich zurückzugeben.

 

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des

Auftragnehmers.

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